Die häufig auch „AGB der öffentlichen Hand“ genannten EVB-IT Systemverträge (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT) enthalten eine optionale Regelung für die Hinterlegung von Quellcode (Software Escrow).
Diese Regelung wurde in den 2007 veröffentlichten „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Erstellung von IT-Systemen“ (EVB-IT System) neu mit aufgenommen.
Den EVB-IT Mustervertrag sowie weitere Informationen zu Escrow Services und EVB-IT finden Sie bitte unter den folgenden Links:
- Eine umfangreiche Definition der EVB-IT System auf Wikipedia.
- Auf der Webseite der/des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik www.cio.bund.de:
- Von der Verbandsseite der OSE (Organisation pro Software Escrow e.V.) www.ose-international.org:
- Ein Artikel vom November 2007: Behörden können Software Escrow fordern.
Die Pflicht zum Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung besteht für den Auftragnehmer (Lizenzgeber) nur dann, wenn der Auftraggeber (Lizenznehmer) die EVB-IT System für seine Ausschreibung nutzt und die Option „Software Escrow“ wählt, oder wenn sonstige relevante Verpflichtungen zwischen den Parteien bestehen.
Darüber hinaus hat der Lizenzgeber aber immer auch die Möglichkeit, die Hinterlegung optional als vertrauensfördernde Maßnahme anzubieten bzw. zu nutzen, um sich im Markt positiv vom Wettbewerb zu differenzieren.